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Brief für GmbH-GF/-Gesellschafter des Monats Dezember 2010


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Ehemaliger GmbH-GF hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung

2.

Gesellschafterliste: Eintragung eines Widerspruchs nur bei drohender Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs

3.

Darlehensaufnahme zum Erwerb der Anteile einer GmbH

4.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Mindestbesteuerung

5.

Nur hälftige Verlustberücksichtigung bei Veräußerungspreis von 1 EUR

6.

Rückwirkende Begründung einer Organschaft nach Teilbetriebs-Ausgliederung

7.

Klare Regelungen für dauernde Wertminderungen bei Aktien

8.

BMF: Auswirkung des MoMiG auf nachträgliche Anschaffungskosten (§ 17 EStG)

9.

Einspruchsrücknahme gegen Steuerbescheid nur ausnahmsweise unwirksam



1. Ehemaliger GmbH-GF hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Kernaussage
 Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers hat typischerweise nur die Beschäftigung als leitendes Organ zum Inhalt. Der BGH hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob ein abberufener Geschäftsführer einer GmbH einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren Funktion hat.

Sachverhalt
 Die beklagte GmbH ist Betreiberin der Bonner Bundeskunsthalle. Gesellschafter sind die BRD und die 16 Bundesländer. Der Kläger wurde 1989 zum Geschäftsführer bestellt. 2007 widerrief die Beklagte die Bestellung und kündigte den Anstellungsvertrag fristgemäß zum 31.12.2007. Der Kläger hielt dies für unwirksam und klagte u. a. auf Weiterbeschäftigung und Gehaltszahlung. Die Klage blieb vor dem Landgericht erfolglos. Das Oberlandesgericht stellte den Fortbestand des Dienstverhältnisses fest, verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Vergütung und bejahte einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers in einer seiner früheren Tätigkeit ähnlichen leitenden Stellung über den 31.12.2007 hinaus. Einen Weiterbeschäftigungsanspruch in seiner bisherigen Geschäftsführer-Funktion sah das OLG nicht. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wies der BGH die Klage auf Weiterbeschäftigung in ähnlicher leitender Stellung nun auch ab.

Entscheidung
Einen Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung durch die Beklagte in einer seiner früheren Stellung vergleichbaren leitenden Funktion verneint der BGH grundsätzlich. Der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers hat regelmäßig nur die Tätigkeit als Geschäftsführer zum Inhalt. Eine Beschäftigung unterhalb der Organebene ist typischerweise nicht vereinbart und der abberufene Geschäftsführer kann sie daher auch nicht verlangen. Wegen des Fortbestehens des alten Dienstverhältnisses muss die Beklagte allerdings die vereinbarte Vergütung fortzahlen; insoweit war das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig geworden.

Konsequenz
Eine Weiterbeschäftigung unterhalb der Organebene kann ein abberufener Geschäftsführer nur dann verlangen, wenn der Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer anderen Tätigkeit vorsieht. Dies ist regelmäßig nicht der Fall.

2. Gesellschafterliste: Eintragung eines Widerspruchs nur bei drohender Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs

Kernaussage
Das Rechtsmittel der Beschwerde ist, nachdem sich die Hauptsache erledigt hat, statthaft, wenn ein Feststellungsinteresse vorliegt. ein solches hat höchstpersönlichen Charakter (§ 62 FamFG) und ist gegeben, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder ein Wiederholungsgefahr zu erwarten ist. Allerdings wird eine Wiederholungsgefahr nicht allein aufgrund der Verfahrenspraxis des Registergerichts für ausreichend gesehen. Die Verletzung von Rechten durch eine angefochtene, aber in der Hauptsache erledigte Entscheidung, setzt einen effektiven Eingriff in die Rechte des Betroffenen voraus.

Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, an die sämtliche Gesellschaftsanteile einer eingetragenen GmbH aufschiebend bedingt abgetreten wurden, beantragte die Eintragung eines Widerspruchs zu ihren Gunsten bei der Gesellschafterliste. Sie ist der Auffassung, dass durch die aufschiebend bedingte Abtretung eine Änderung in der Person der Gesellschafter eingetreten sei, da diese nun einer gesetzlichen Verfügungsbeschränkung unterliegen. Dem folgte das Registergericht nicht und wies den Antrag zurück. Hiergegen richtete sich die Beschwerde. Nachdem die Abtretung zwischenzeitlich wirksam war, beantragte die Beschwerdeführerin nunmehr, festzustellen, dass die Ablehnung des Registergerichts ihre Rechte verletzt habe.

Entscheidung
Das OLG wies den Antrag zurück. Ein Anspruch erfordert, dass die angefochtene Entscheidung den Beschwerdeführer durch einen effektiven Eingriff in seinen Rechten verletzt hat. Vorliegend bestand allenfalls eine abstrakte Gefahr für die künftige Rechtsinhaberschaft der Beschwerdeführerin. Eine solche Gefahr stellt keine Rechtsverletzung dar. Auch ist keine Wiederholungsgefahr (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) gegeben. Diese kann nur begründet sein, wenn die Beschwerdeführerin erneut selbst neue Anteile aufschiebend bedingt erwerben will. Ein Verweis auf die Verfahrenspraxis der Registergerichte reicht nicht aus.

Konsequenz
Die Regelungen im Zusammenhang mit der Gesellschafterliste haben durch das MoMiG eine deutliche Veränderung erfahren. Bei einer aufschiebend bedingten Übertragung von Geschäftsanteilen wurde der Erwerber bislang durch § 161 Abs. 1 Satz 1 BGB vor Zwischenverfügungen des Veräußerers geschützt, da diese rückwirkend unwirksam wurden. Nunmehr dürfte der Zweiterwerber über § 161 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 3 GmbHG Eigentum erwerben. Ein Schutz des Ersterwerbers gegen vereitelnde Zwischenverfügungen sollte nach weiter Auffassung durch die Eintragung des Widerspruchs in die Gesellschafterliste gewährleistet sein. Diese Problematik bleibt weiterhin offen.

3. Darlehensaufnahme zum Erwerb der Anteile einer GmbH

Kernaussage
Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen stellt sich als Kapitalanlage dar, die regelmäßig dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Die Aufnahme eines Darlehens zum Erwerb der Anteile einer GmbH stellt dementsprechend keine gewerbliche Tätigkeit dar. Die Verjährung der Ansprüche der kreditgebenden Bank gegenüber dem Darlehensnehmer als Verbraucher sind daher für 10 Jahre gehemmt (§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB).

Sachverhalt
Im März 2000 schloss der Beklagte mit der Bank einen Vertrag zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 390.000 EUR. Mit dem Darlehen sollten Gesellschaftsanteile an einer GmbH finanziert werden. Gemäß dieser Zweckerklärung erwarb der Beklagte sämtliche Anteile an der GmbH und wurde deren Geschäftsführer. Im Juli 2002 musste der Beklagte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH stellen. Mit Schreiben vom August 2002 kündigte die Bank das Darlehen wegen Vermögensverfall fristlos. Im Juli 2005 trat die Bank sämtliche Forderungen aus dem Vertrag an die Klägerin ab. Diese begehrt die Rückzahlung eines Teilbetrags von 50.000 EUR aus dem gewährten Darlehen. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.

Entscheidung
Das OLG gab der Klage abändernd statt. Der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche steht die gesetzliche Regelung entgegen, nach der die Verjährung von Darlehensrückzahlungsansprüchen und Zinsen vom Eintritt des Verzuges (hier der berechtigten Darlehenskündigung) bis zu ihrer rechtskräftigen Feststellung für bis zu 10 Jahre gehemmt ist (§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB). Die Anwendung dieser Vorschrift erfordert, dass der Kläger als Verbraucher (§ 13 BGB) tätig geworden ist. Die Verbrauchereigenschaft ist davon abhängig, ob es sich um eine Tätigkeit im privaten oder im gewerblichen Bereich handelt. Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen stellt sich als Kapitalanlage dar, die dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Dies gilt unabhängig vom Grad der Beteiligung und der Willensrichtung des Handelnden sowie unabhängig von den Fragen, ob der Darlehensnehmer zudem Geschäftsführer der GmbH wird oder es sich um einen Unternehmenskauf handelt. Maßgeblich ist die objektive Zielrichtung.

Konsequenz
In diesem Fall wirken sich die Verbraucherschutzvorschriften nachteilig für den Verbraucher aus. Hintergrund für die Verlagerung des Verjährungseintritts ist die vom Regelfall abweichende Bestimmung zur Tilgung der Ansprüche (Kosten, Zinsen, Hauptforderung). Nach § 497 Abs. 3 BGB werden Zahlungen des Schuldners erst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf die Hauptforderung und erst zuletzt auf die Zinsen angerechnet.

4. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Mindestbesteuerung

Kernproblem
Seit 2004 gilt die sog. Mindestbesteuerung, wonach in den Vorjahren nicht ausgeglichene Verluste in den folgenden Veranlagungszeiträumen nur noch bis zu einer Höhe von 1 Mio. EUR unbeschränkt abgezogen werden dürfen, ein übersteigender Verlustbetrag aber nur bis zu 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Betrags. Dies bedeutet bspw. bei einem Verlustvortrag von 5 Mio. EUR und einem Gewinn von 3 Mio. EUR, dass lediglich 2,2 Mio. EUR des Verlustvortrags genutzt werden können und somit 0,8 Mio. EUR (40 % von 2 Mio. EUR) der Besteuerung unterliegen. Der verbleibende Verlustvortrag kann erst in den Folgejahren abgezogen werden. Gegen diese zeitliche Streckung des Verlustvortrags hat der BFH bislang grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert. Nicht zu entscheiden hatte er allerdings bislang über Fälle, in denen der Verlustabzug in späteren Jahren endgültig ausgeschlossen war.

Sachverhalt
Eine GmbH verfügte über Verlustvorträge von über 35 Mio. EUR. Im Streitjahr 2007 erzielte sie einen Gewinn von 4 Mio. EUR, so dass trotz höheren Verlustvortrags ca. 1,2 Mio. EUR (40 % von 3 Mio. EUR) der (Mindest-)Besteuerung unterlagen. Nur ein Jahr später kam es aufgrund eines Gesellschafterwechsels zu einem endgültigen Untergang des verbleibenden Verlustvortrags. Die GmbH verlangte für 2007 einen vollständigen Abzug des Verlustvortrags, den das Finanzamt mit Hinweis auf die Mindestbesteuerung ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht Nürnberg war insoweit erfolgreich, als dass das Gericht die verfassungsrechtlichen Bedenken der GmbH teilte. Dieser Auffassung schloss sich der BFH im Revisionsverfahren an.

Entscheidung
Der BFH bestätigte seine frühere Rechtsprechung, wonach an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung grundsätzlich keine Zweifel bestehen. Dies gelte aber nur solange, wie ein Abzug der verbleibenden Verluste in den Folgejahren noch grundsätzlich möglich ist. Verfassungsrechtliche Bedenken beständen jedoch in den Fällen, in denen es zu einem endgültigen Untergang der Verlustvorträge komme. Zu einem teilweisen bzw. vollen Verlustuntergang kann es bspw. dann kommen, wenn mehr als 25 % bzw. 50 % der Anteile an einer GmbH übertragen werden.

Konsequenz
Der für den Steuerpflichtigen günstige Beschluss des BFH erging in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, so dass dieser noch keine endgültige Bindungswirkung in einem Revisionsurteil entfaltet. Die Tatsache, dass die Entscheidung indes amtlich veröffentlicht werden soll, kann indes als positives Zeichen für den Steuerpflichtigen gedeutet werden. Für die Praxis empfiehlt sich bis zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage daher ein Offenhalten entsprechender Bescheide.

5. Nur hälftige Verlustberücksichtigung bei Veräußerungspreis von 1 EUR

Kernproblem
Veräußert eine natürliche Person eine von ihr im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, an der sie innerhalb der letzten 5 Jahren zu mindestens 1 % beteiligt war, so ist ein Gewinn hieraus zu 60 % (bis einschließlich 2008: 50 %) steuerpflichtig (Teileinkünfteverfahren). Korrespondierend ist ein etwaiger Verlust aus der Veräußerung ebenfalls nur zu 60 % (bis 2008: 50 %) zu berücksichtigen. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BFH ist das 60 %ige (bzw. 50 %ige) Verlustabzugsverbot aber nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt Beteiligungserträge aus seiner Kapitalgesellschaft erzielt hat. In diesem Fall ist der Verlust vielmehr zu 100 % zu berücksichtigen. Dieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich auch die Finanzverwaltung angeschlossen.

Sachverhalt
In 1990 erwarb der Kläger sämtliche Anteile an einer GmbH zu einem Kaufpreis von 70.000 DM, die er in 2004 zu einem "symbolischen" Kaufpreis von 1 EUR veräußerte. Den Veräußerungsverlust von 35.789 EUR machte der Kläger in seiner Steuererklärungen 2004 voll geltend. Mit Hinweis auf das Halbeinkünfteverfahren (ab 2009: Teileinkünfteverfahren) berücksichtigte das Finanzamt den erklärten Verlust nur zur Hälfte. Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht Düsseldorf blieb erfolglos.

Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Anwendbarkeit des Halbabzugsverbot auf den Veräußerungsverlust unzweifelhaft gegeben. Die Rechtsprechung des BFH, wonach ein Veräußerungsverlust unter Umständen zu 100 % geltend gemacht werden kann, greife vorliegend nicht. Voraussetzung für die volle Berücksichtigung des Verlustes sei nämlich, dass dem Steuerpflichtigen zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit Einnahmen aus der Beteiligung zugeflossen seien. Die Zahlung des Kaufpreises von 1 EUR sei hierbei aber bereits als "schädliche" Einnahme zu werten. Das Finanzgericht erkennt zwar das möglicherweise als unbefriedigend empfundene Ergebnis, dass eine Anteilsveräußerung zu einem Preis von 1 EUR die Anwendung des Halbabzugsverbot auslöst, während eine Veräußerung zu 0 EUR einen unbeschränkten Verlustabzug ermöglicht. Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen seien jedoch folgerichtig.

Konsequenz
Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH zugelassen, so dass entsprechende Fälle weiterhin offen gehalten werden sollten. Zu beachten ist die voraussichtliche Gesetzesänderung im Rahmen des JStG 2010, wonach zukünftig Veräußerungsverluste grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen von Einnahmen stets nur zu 60 % abzugsfähig sind. Nach derzeitigem Gesetzgebungsstand ist die Neuregelung ab 2011 anwendbar, sodass in entsprechenden Fällen ggf. noch Verluste bis zu diesem Zeitpunkt in voller Höhe berücksichtigt werden können.

6. Rückwirkende Begründung einer Organschaft nach Teilbetriebs-Ausgliederung 

Kernproblem
Die Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft bietet aus steuerlicher Sicht insbesondere den Vorteil, dass Gewinne und Verluste von rechtlich selbstständigen Unternehmen miteinander verrechnet werden können. Die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft setzt aber u. a. voraus, dass dem Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres an die Mehrheit der Stimmrechte an der Tochterkapitalgesellschaft zustehen. Fraglich war bislang, ob diese Voraussetzung auch im Fall einer rückwirkenden Umwandlung erfüllt ist.

Sachverhalt
Im Streitfall wurde eine Kapitalgesellschaft durch Ausgliederung eines Teilbetriebs zunächst neu gegründet und sodann in eine 100 %ige Tochterkapitalgesellschaft eingebracht. Als steuerlicher Übertragungsstichtag wurde jeweils der 31.12.2003 gewählt. Die notwendigen Gesellschafterbeschlüssen wurden im April 2004 getroffen, die Eintragung im Handelsregister erfolgte indes erst später in 2004. Die Finanzverwaltung verweigerte für 2004 die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft, da die neugegründete Organgesellschaft zum 1.1.2004 faktisch noch nicht bestand und somit zu diesem Zeitpunkt auch keine Mehrheit der Stimmrechte beim Organträger vorliegen konnten. Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht blieb erfolglos, nicht hingegen die Revision beim BFH.

Entscheidung
Der BFH bejahte vorliegend die ertragsteuerliche Organschaft bereits im Streitjahr 2004. Die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger sei auch dann gegeben, wenn die Organgesellschaft erst rückwirkend durch Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung entstehe. Das übergehende Vermögen in Form des ausgegliederten Teilbetriebs sei bereits vor der Umwandlung in die Überträgerin eingegliedert gewesen. Diese Eingliederung gelte nunmehr für die den Teilbetrieb übernehmende GmbH fort (Fußstapfentheorie).

Konsequenzen
Der BFH bestätigt die herrschende Meinung im Schrifttum, wonach die finanzielle Eingliederung einer Organgesellschaft in ihre Muttergesellschaft auch gegeben ist, wenn die Organgesellschaft erst rückwirkend durch Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung entsteht. Nach Aussagen von Vertretern der Finanzverwaltung wird derzeit aber diskutiert, das Urteil mit einem Nichtanwendungserlass zu belegen. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige erneut den Klageweg beschreiten, sofern nicht mit Hinweis auf etwaige andere Klageverfahren ein Ruhelassen des Verfahrens vereinbart werden kann.

7. Klare Regelungen für dauernde Wertminderungen bei Aktien 

Kernproblem
Das BMF hatte in 2009 Grenzen zur Möglichkeit der außerplanmäßigen Abschreibung von im Finanzanlagevermögen gehaltenen Aktien bei voraussichtlich dauernder Wertminderung gesetzt. In enger Anlehnung an einen vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde die Voraussetzung für die Anerkennung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auf einen Börsenkurs am Bilanzstichtag von mehr als 40 % oder mehr als 25 % an 2 aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen unter dem Kurswert bei Anschaffung festgesetzt.

Sachverhalt
Die Klägerin hielt Aktien im Betriebsvermögen. Deren Wert war zum Bilanzstichtag deutlich unter die ursprünglichen Anschaffungskoten gesunken und lag teilweise um fast 30 % niedriger. Die Klägerin war dar Auffassung, die Wertminderung sei als "voraussichtlich dauernd" anzusehen und nahm eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung vor (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dies erkannte das beklagte Finanzamt nicht an und berief sich auf die allgemeine Verwaltungsanweisung, nach der eine Teilwertabschreibung voraussetzt, dass der Börsenkurs zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt.

Entscheidung
Dass die sehr enge Auslegung des BMF einer Prüfung unterzogen würde, war nur eine Frage der Zeit. Das Finanzgericht Münster sieht nunmehr eine Abschreibung auf als Finanzanlagen gehaltene Aktien bereits dann als gerechtfertigt an, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag mehr als 20 % oder mehr als 10 % an 2 aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen unter dem Kurswert bei Anschaffung liegt. Das Gericht greift damit das Argument des BFH auf, dass ein gesunkener Börsenkurs als Auffassung der Marktteilnehmer über den Wert der Kapitalanlage am besten geeignet ist, als Grundlage für die vernünftige kaufmännische Beurteilung zu dienen.

Konsequenz
Eine Abschreibung auf als Finanzanlagen gehaltene Aktien kommt zukünftig auch bei wesentlich geringeren Kursverlusten in Betracht, als es zuvor der Fall war. Allerdings ist der Anwendungsbereich in der Regel begrenzt. Insbesondere bei Körperschaften als Anteilseigner wird sich eine Abschreibung bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in der Regel nicht empfehlen, da sich diese nicht steuermindernd auswirkt. Bei einer etwaigen Zuschreibung in einem Folgejahr ist die Auswirkung sogar negativ. Bei Einzelkaufleuten sind die Auswirkungen im Einzelfall zu prüfen und bei Anwendung der vom FG Münster vorgelegten Grundsätze unter Verweis auf das zurzeit anhängige Verfahren beim BFH offen zu halten. Die oberste Gerichtsentscheidung über die Anerkennung von Abschreibungen auf im Finanzanlagevermögen gehaltenen Aktien bleibt also noch abzuwarten.

8. BMF: Auswirkung des MoMiG auf nachträgliche Anschaffungskosten (§ 17 EStG)

Eigenkapitalersatzrecht: Wesentliche Änderungen durch MoMiG
Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), das am 1.11.2008 in Kraft getreten ist, wurden die bisherigen Regelungen zu eigenkapitalersetzenden Darlehen aufgehoben und im Insolvenzrecht sowie im Anfechtungsgesetz neu geordnet. Wesentliche Änderung ist, dass im Fall der Insolvenz nunmehr sämtliche Rückzahlungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen hinter die Ansprüche anderer Gläubiger zurücktreten. Zudem kann eine Darlehensrückzahlung angefochten werden, wenn die Rückzahlung innerhalb eines Jahres (oder eine Besicherung innerhalb von 10 Jahren) vor Stellung des Insolvenzantrags erfolgte.

Kernproblem
Der Gewinn aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahren zu mindestens 1 % beteiligt war, unterliegt dem sog. Teileinkünfteverfahren, d. h. der Gewinn ist zu 60 % einkommensteuerpflichtig. Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist dabei die Bestimmung der Anschaffungskosten von wesentlicher Bedeutung. Zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten konnten nach bisheriger Rechtslage auch Verluste aus dem Ausfall einer Darlehensforderung, die ein Gesellschafter gegen "seine" Gesellschaft hatte, gehören. Voraussetzung hierfür war, dass die Darlehensverluste gesellschaftsrechtlich veranlasst waren. Dies lag nach Auffassung des BFH vor, wenn das Darlehen (nach Zivilrecht) kapitalersetzend war. Da das gesamte Eigenkapitalersatzrecht mit Inkrafttreten des MoMiG entfallen ist, stellt sich die Frage nach den Auswirkungen auf die Bestimmung nachträglicher Anschaffungskosten. Hierzu hat das BMF nunmehr Stellung genommen.

Auffassung der Finanzverwaltung
Nach Auffassung der Finanzverwaltung haben die zivilrechtlichen Änderungen durch das MoMiG nur sehr begrenzt Auswirkungen auf die Einordnung von Darlehensverlusten als nachträgliche Anschaffungskosten. Demnach ist weiterhin auf die gesellschaftsrechtliche Veranlassung abzustellen. Entsprechend dem bisherigen Vorgehen wird für die Bestimmung des Umfangs nachträglicher Anschaffungskosten an der Einteilung in 4 Fallgruppen festgehalten: "Krisendarlehen" und "Finanzplandarlehen" führen wie bisher zu nachträglichen Anschaffungskosten in Höhe des Nennwerts, während für "stehengelassene Darlehen" nur Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts zum Zeitpunkt des Stehenlassens entstehen. Für "krisenbestimmte Darlehen" hingehen ist zu differenzieren: Erfolgt die Krisenbindung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, so ist der Nennwert maßgeblich. Bei Krisenbindung aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen hingegen ist auf den (ggf. geringeren) gemeinen Wert im Zeitpunkt des Beginns des Anfechtungszeitraums abzustellen.

Konsequenzen
Wie fast schon zu erwarten, hat sich die Finanzverwaltung der Ansicht des Schrifttums, dass seit Inkrafttreten des MoMiG nunmehr ausnahmslos sämtliche Gesellschafterdarlehen bei Ausfall steuerlich als nachträgliche Anschaffungskosten mit dem Nennwert (und nicht gemeinen Wert) zu berücksichtigen sind, nicht angeschlossen. Eine höchstrichterliche Klärung der Frage steht bislang aus. In der Praxis empfiehlt sich indes aus Sicherheitsgründen, stets eine ausdrückliche Krisenbestimmung zu treffen, so dass bei einem etwaigen Ausfall der Darlehensforderung (auch nach Auffassung der Finanzverwaltung) nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des Nennwerts entstehen.

9. Einspruchsrücknahme gegen Steuerbescheid nur ausnahmsweise unwirksam

Kernaussage
Durch die Rücknahme eines Einspruchs wird der Bescheid bestandskräftig und kann nur noch dann geändert werden, wenn die Rücknahme unwirksam ist. An die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Dabei liegt eine unzulässige Einwirkung auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen weder in der Durchführung einer Außenprüfung noch in der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.

Sachverhalt
Die Geschäftsführerin einer GmbH legte für diese gegen eine Steuerfestsetzung Einspruch ein. Im weiteren Verlauf wurde die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung durch das Finanzamt angeordnet und ein Steuerstrafverfahren gegen die Geschäftsführerin eingeleitet. Zudem übersandte das Finanzamt ein Schreiben, in dem ihr die Festsetzung einer irrtümlich in Euro statt in DM ausgewiesenen Zahllast für den Fall der Weiterverfolgung des Einspruchs angedroht wurde. 4 Monate nach Zugang des Schreibens wurde der Einspruch zurückgenommen. Die Klägerin macht geltend, dass sie vom beklagten Finanzamt zu diesem Schritt genötigt wurde und die Einspruchsrücknahme daher unwirksam sei.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Erforderlich sei eine unzulässige Einwirkung der Behörde auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen. Eine solche sei weder in der Durchführung einer Außenprüfung noch in der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu sehen. Auch ist das Schreiben des Beklagten, trotz unrichtiger Auskunft, nicht geeignet, 4 Monate später einen solchen psychischen Druck auf die Klägerin auszuüben, dass sie sich zur Einspruchsrücknahme gezwungen gesehen hätte. Insofern fehlt es an der Kausalität. Die Klägerin hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Konsequenz
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Unwirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs nur in außergewöhnlichen Fällen unzulässiger Einwirkung auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen in Betracht kommt. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Rücknahme durch bewusste Täuschung, Drohung, bewusst falsche Auskunft oder mittels rechtlich unzutreffender Erwägungen der Finanzbehörde insbesondere gegenüber rechtsunkundigen Steuerpflichtigen veranlasst wird. Die Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme ist dann innerhalb einer Jahresfrist geltend zu machen (§ 362 Abs. 2 Satz 2 AO, § 110 Abs. 3 AO).




Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski

Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de